Steuerliche Vorteile
Der Staat belohnt Menschen, die Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck stiften. Sowohl die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen als auch das Engagement der Stifterinnen und Stifter wird hoch geschätzt und ist daher steuerlich begünstigt.
- Schenkungssteuer: Die Stiftungsbeiträge sind von der Schenkungssteuer befreit.
- Erbschaftssteuer: Stiftungsbeiträge sind von der Erbschaftssteuer befreit (innerhalb 24 Monaten nach dem Erbfall).
- Einkommensteuer: Zuwendungen der Stifterinnen und Stifter und Zuwendungen der Zustifterinnen und Zustifter als natürliche Personen mindern das steuerpflichtige Einkommen dieser Personen. Zuwendung werden als Sonderausgaben anerkannt (bis zum Höchstbetrag von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte) und sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig!
Gründungsstifter / Zustifter
Mit einer Zustiftung wird der Kapitalgrundstock einer Stiftung erhöht. Das bedeutet, dass der Wert der Stiftung sich erhöht. Denn das Kapital soll auf ewig nicht verbraucht werden. Mit einer sinnvollen Geldanlage oder Vermögenswerten lässt sich nun weiter Geld verdienen. Mit diesem aus den Kapitalerträgen erwirtschafteten Werten wird der Stiftungszweck erfüllt. Damit ist auch klar, dass eine Stiftung mehr Erträge erwirtschaftet, je höher der Kapitalgrundstock ist.
Die Zustiftung bei Bürgerstiftungen gehört zu den Sonderformen der Stiftungen. Sie ist unmittelbar auf Zustiftungen angewiesen und wird unter der Voraussetzung gegründet, dass sich mit der Zeit viele Bürger beteiligen. Diese Beteiligung kann unterschiedlich ausfallen. Denn bei Bürgerstiftungen kommt es auch auf das bürgerschaftliche Engagement an.Die Zustiftung spielt bei der Bürgerstiftung eine große Rolle. Diese Stiftungsform wird häufig bereits mit einem geringeren Grundkapital genehmigt. Allerdings mit der Aussicht auf eine baldige Aufstockung des Stiftungskapitals. Diese Aufstockung geschieht mithilfe von Zustiftungen. Damit gehören eine effektive Öffentlichkeitsarbeit und überzeugende Argumente zum täglichen Brot einer Bürgerstiftung. Nur so gelingt es weitere Bürger von der Wichtigkeit der eigenen Anliegen zu überzeugen. Und nur dann werden sie bereit sein, einen Teil ihres Vermögens als Zustiftung der Bürgerstiftung zur Verfügung zu stellen.
Die steuerliche Begünstigung für Zustiftungen nennt sich Sonderausgabenabzug.